Geschäftsbedingungen
Van Drotech B.V. in Sevenum, hinterlegt bei der Handelskammer Limburg-Noord unter der Nummer 09070238.
Artikel 1. Definitionen
In diesen AGB:
„Lieferant“: Drotech B.V. mit Sitz und Hauptgeschäftssitz in Sevenum.
„Käufer“: die Gegenpartei oder die Gegenparteien eines mit dem vorgenannten Lieferanten geschlossenen Vertrages über die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen und/oder sonstigen Leistungen.
Artikel 2. Anwendbarkeit
- Für alle Angebote des Lieferanten und/oder vom Lieferanten angenommene Bestellungen sowie für alle sonstigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
- Alle von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bestimmungen, auch wenn sie in vom Kunden verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen erscheinen oder der Kunde schriftlich auf sie verweist, sind für den Anbieter unverbindlich. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen Lieferant und Käufer abgewichen werden.
Artikel 3. Angebot
- Sofern nicht anders schriftlich angegeben, sind die Angebote des Lieferanten freibleibend. Ein Angebot, das eine Frist enthält, kann der Lieferant jedoch auch nach Eingang der Bestellung innerhalb von fünf Tagen widerrufen.
- Alle Angebote basieren auf der Lieferung unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeit.
- Bilder, Kataloge, Zeichnungen und weitere Angaben des Lieferanten sind unverbindlich.
Artikel 4. Zustandekommen, Umfang und Art der Vereinbarung
- Ein Vertrag gilt erst dann als rechtsgültig geschlossen, wenn der Lieferant die Bestellung schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung begonnen hat. Angebote oder Zusagen Dritter sind für den Lieferanten unverbindlich, es sei denn, diese Dritten sind vom Lieferanten hierzu schriftlich ermächtigt worden.
- Für Umfang und Art der Vereinbarung ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend.
- Der Vertrag umfasst nur die Lieferung derjenigen Waren und Dienstleistungen, die in der vorgenannten Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
Artikel 5. Risikoklausel
- Der oder die im Angebot angegebenen Preise basieren auf den damals kostenbestimmenden Faktoren.
- Wenn im Zeitraum zwischen Angebots- und Lieferdatum die Preise für Rohstoffe, Materialien, Ausrüstung, Energie, Löhne, Sozialabgaben, Steuern und/oder andere kostenbestimmende Faktoren, einschließlich der kalkulierten Preise, Änderungen vorbehalten sind, ist der Lieferant berechtigt, den angebotenen oder vereinbarten Preis entsprechend zu ändern.
Artikel 6. Auflösung der Vereinbarung
Kommt der Kunde seinen ihm aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach oder kommt es bei Insolvenz, Zahlungseinstellung, Zwangsverwaltung, Schließung, Liquidation oder ganzer oder teilweiser Übertragung des Betriebs des Kunden zum gerät von Rechts wegen in Verzug und der Lieferer ist berechtigt, den mit dem Besteller geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise ohne Mahnung, Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention zu erklären, ohne dass der Lieferer zum Schadensersatz verpflichtet ist oder Garantie.
Artikel 7. Lieferzeit
- Die vereinbarte Lieferzeit beginnt, sobald der Lieferant die Bestellung schriftlich bestätigt hat, im Besitz aller vom Kunden mit der Bestellung zu liefernden Unterlagen und Daten ist und eine etwaig vereinbarte Anzahlung eingegangen ist.
- Eine Überschreitung der Lieferzeit, gleich aus welchem Grund, berechtigt den Kunden nicht zum Ersatz direkter oder indirekter Schäden oder zum Ersatz irgendwelcher Kosten oder zur Auflösung des Vertrages oder zur Nichteinhaltung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung.
Artikel 8. Lieferung, Risiko
- Die Lieferung der Produkte erfolgt zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, an dem die Produkte beim Lieferanten versandbereit sind, oder an einem anderen vom Lieferanten anzugebenden Ort.
- Alle Artikel reisen auf Kosten und Gefahr des Kunden, auch wenn der Versand trotz anderslautender Angaben auf den Transportpapieren frachtfrei erfolgt.
- Teillieferungen sind erlaubt.
- Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Kunden über.
- Der Lieferant hat das Recht, Versandzeit und Versandart nach eigenem Ermessen zu bestimmen, es sei denn, der Lieferant hat ausdrücklich anderslautende Anweisungen des Kunden akzeptiert. Kosten der Lagerung aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung des Versands trägt der Kunde ab dem achten Tag, nachdem der Lieferant dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat, vollständig.
Artikel 9. Eigentumsvorbehalt
- Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt für Ansprüche auf Zahlung aller vom Lieferanten an den Kunden gelieferten oder zu liefernden Waren aus irgendeinem Vertrag und/oder im Rahmen der Lieferung ausgeführten Arbeiten sowie für Ansprüche wegen Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen durch den Kunden customer . .
- Der Lieferant ist in einem der in Artikel 12 beschriebenen Fälle berechtigt, die gelieferte Ware, die gemäß dem vorstehenden Absatz im Eigentum des Lieferanten geblieben ist, auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Eine solche Rückgabe gilt bei schriftlicher Kündigung des Lieferers als Auflösung des/der mit dem Besteller geschlossenen Vertrages/Verträge, berührt jedoch nicht die sonstigen Ansprüche des Lieferers. Soweit erforderlich, gilt der Lieferer als vom Kunden unwiderruflich ermächtigt, die betreffenden Gegenstände zu entfernen bzw. vom Standort entfernen zu lassen. Eigentumsvorbehalt.
- Der Käufer ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verfügen, sofern und soweit dies im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs erforderlich ist. Macht der Besteller von dieser Ermächtigung Gebrauch, ist er verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur unter Vorbehalt der Eigentumsrechte des Lieferers an Dritte zu liefern. Er ist außerdem verpflichtet, dem Lieferer auf erstes Anfordern ein stillschweigendes Pfandrecht an den ihm zustehenden oder zustehenden Forderungen gegen Dritte zu gewähren. Für den Fall, dass der Kunde dies verweigert, gilt diese Bestimmung als unwiderrufliche Vollmacht an den Lieferanten zur Begründung dieses Pfandrechts.
- Der vertikale Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn auf den Transportpapieren anders angegeben.
Artikel 10. Kontrolle und Werbung
- Der Käufer ist verpflichtet, die Ware innerhalb von acht Werktagen nach Erhalt zu prüfen. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung möglicher Mängel durch den Kunden schriftlich und begründet beim Lieferanten eingegangen sein. Reklamationen, die den Lieferanten nach sechs Monaten nach Lieferung erreichen, werden vom Lieferanten nicht mehr bearbeitet (außer in Ausnahmefällen von Nachsicht nach alleinigem Ermessen des Lieferanten).
- Geringe Abweichungen, die nach kaufmännischer Praxis im Rahmen der üblichen Toleranzen liegen, sind kein Reklamationsgrund.
- Die Bearbeitung einer Reklamation setzt die Zahlungsverpflichtung des Kunden nicht aus.
Artikel 11. Zahlung
- Alle Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, sofern nicht schriftlich eine andere Zahlungsvereinbarung vereinbart wurde.
- Alle Zahlungen sind ohne Abzug und/oder Aufrechnung in der vereinbarten Weise zu leisten.
- Zahlt der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist, kommt er von Rechts wegen in Verzug und der Lieferant hat das Recht, ihm ohne Inverzugsetzung 1,5% Zinsen pro angefangenen Monat zu berechnen Monat in Rechnung gestellt werden.
- Alle außergerichtlichen Kosten für die Einziehung des dem Anbieter geschuldeten Betrags, einschließlich Inkasso-, Gerichtsvollzieher- und Anwaltskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15% des Rechnungsbetrages.
- Während der Vertragserfüllung ist der Lieferant berechtigt, bei schwerwiegenden Anhaltspunkten, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, bis der Kunde auf Verlangen ausreichende Sicherheit für die Erfüllung geleistet hat seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung.
Artikel 12. Gewährleistung
- Der Lieferant garantiert unter Beachtung der nachfolgenden Einschränkungen die Unversehrtheit der von ihm gelieferten Ware in der Weise, dass Mängel, deren Auftreten der Kunde innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung nachweist, ausschließlich mindestens hauptsächlich wegen mangelhafter Roh- und/oder Materialien vom Lieferanten kostenlos ersetzt, sofern der Kunde dem Lieferanten die Möglichkeit dazu gibt.
- Die im vorstehenden Absatz beschriebene Gewährleistungspflicht erlischt, wenn einer oder mehrere der nachfolgend genannten Umstände eintreten.
- Der Fehler ist auf unsachgemäße Verwendung oder unzureichende Wartung zurückzuführen;
- Arbeiten an der gelieferten Ware durch den Kunden oder Dritte durchgeführt wurden, ohne dass eine schriftliche Zustimmung des Lieferanten eingeholt wurde;
- Der Kunde ist seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen.
- Reparatur und/oder Austausch eines Teils verlängert niemals die Gewährleistungsfrist für die gesamte gelieferte Ware.
- Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Lieferant nur verpflichtet, die in diesem Artikel beschriebenen Garantieverpflichtungen innerhalb der Niederlande zu erfüllen.
Artikel 13. Haftung
- Die vertragliche Haftung ist ausdrücklich auf die Erfüllung der in Artikel 12 genannten Gewährleistungspflichten durch den Lieferanten beschränkt.
Jegliche Haftung für Betriebsverluste oder sonstige indirekte Schäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. - Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Lieferant nicht für Kosten, Schäden oder Zinsen, die sich ergeben aus:
- Handlungen oder Unterlassungen von Untergebenen oder Personen durch den Lieferanten zur Ausführung der Vereinbarung;
- Überschreitung der Lieferzeit.
Artikel 14. Höhere Gewalt
- Höhere Gewalt ist jeder Umstand, der über den Willen und die Handlungen des Lieferanten hinausgeht, unabhängig davon, ob er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war oder nicht, aufgrund dessen die Einhaltung vom Lieferanten vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dem Lieferanten hat das Recht, seinen Aussetzungspflichten nachzukommen. Als höhere Gewalt gelten (aber nicht ausschließlich): Rohstoffmangel, Betriebs- oder Transportstörungen jeder Art, Streiks, Personalmangel, Quarantäne, Epidemien, Mobilmachung, Belagerungszustand, Krieg, Unruhen, behinderte oder geschlossene Landungen , See oder in der Luft, Frostverlust, Mängel durch Dritte, die der Lieferant mit der Vertragserfüllung beauftragt, sowie alle Hindernisse, die durch behördliche Maßnahmen verursacht werden. Die gleichen Umstände bei Lieferanten oder vom Lieferanten beauftragten Sachverständigen sind ebenfalls von dieser Bestimmung erfasst.
- Bei Eintritt höherer Gewalt seitens des Anbieters wird der Anbieter den Kunden so schnell wie möglich informieren und ihm mitteilen, ob die Erfüllung noch möglich ist und wenn ja, innerhalb welcher Frist.
- Wenn die Erfüllung unmöglich ist oder obwohl sie nicht dauerhaft unmöglich ist, aber noch nicht innerhalb von drei Monaten erfolgen kann, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei aufzulösen, ohne dass eine Partei gegenüber der anderen Schadensersatzansprüche geltend macht . Hinsichtlich des vom Lieferanten bereits erbrachten Teils der Vereinbarung bleibt der Kunde zur Zahlung verpflichtet.
- Falls infolge höherer Gewalt im vorstehenden Sinne die Menge der verfügbaren Produkte zu irgendeinem Zeitpunkt nicht ausreicht, um den eigenen Bedarf des Lieferanten oder den der Kunden des Lieferanten zu decken, ist der Lieferant berechtigt, diese Beziehungen während der Laufzeit anteilig zu beliefern Fortsetzung der Situation höherer Gewalt des beim Lieferanten vorhandenen Lagerbestands, ohne zum Nachholen des fehlenden Betrags verpflichtet zu sein.
Artikel 15. Anwendbares Recht, Mediationsklausel, zuständiges Gericht
- Wenn eine Streitigkeit in Bezug auf (einen Mangel) bei der Umsetzung dieser Vereinbarung nicht durch Konsultationen zwischen den Parteien beigelegt werden kann, werden die Parteien alle Anstrengungen unternehmen, um die Streitigkeit beizulegen, bevor sie das zuständige Gericht anrufen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Niederländischen Mediation Institute Foundation, wie sie drei Monate vor Abschluss dieser Vereinbarung gelesen wurden.
- Wenn es sich als unmöglich erweist, eine Streitigkeit im Sinne des obigen Artikels durch Mediation beizulegen, wird die Streitigkeit vom zuständigen Gericht in Arnheim beigelegt.
- Das Vorstehende gilt unbeschadet der Befugnis der Parteien, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.